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Vogelperspektive Vellberg

Dienstleistungen

Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

Wer eine neue Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

Zugehörige Online-Prozesse

Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen

Voraussetzungen

Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

Ablauf

Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

  1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,

  2. Einzugsdatum

  3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie

  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

Fristen

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Keine

Hinweise

Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde des neuen Wohnorts der eingezogenen Person.

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

Rechtsbehelf

Kein

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

19.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Mitarbeiter

Nicole Petrak-Schmidt
Bürgerbüro, Rente und Tourismus
+49790787791buergerbuero(@)vellberg.de nicole.petrak-schmidt(@)vellberg.de+49790787712
Tamara Seibt
Bürgerbüro, Gewerbeamt
+49790787723buergerbuero(@)vellberg.detamara.seibt(@)vellberg.de+49790787712
Verena Holl
Bürgerbüro
+49790787722buergerbuero(@)vellberg.deverena.holl(@)vellberg.de+49790787712

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Vellberg
+4979078770stadt(@)vellberg.de+49790787712
Bürgerbüro
+49 7907 8770buergerbuero(@)vellberg.de+49 7907 87712
Hauptamt
+49 7907 87725hauptamt(@)vellberg.de+49 7907 87712
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